Testament verfassen – das sollten Sie wissen

Artikel

Sich mit dem eigenen Testament zu befassen, ist für viele von uns ein unschöner Gedanke. Schliesslich müssen wir uns in dem Moment mit unserem Tod auseinandersetzen und sogar noch planen, wie es weitergehen soll. Allerdings bietet ein Testament die Möglichkeit, unter den Familienmitgliedern eventuelle Streitigkeiten um das Erbe zu verhindern. Hinzu kommt, dass durch das Testament genau das durchgeführt wird, was Sie in dem „letzten Willen“ vorgeben.

Die Erstellung eines Testaments in der Schweiz

Voraussetzung für die Erstellung eines Testaments in der Schweiz ist die Testierfähigkeit. Als testierfähig gelten Personen, die mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sind. Als urteilsfähig gelten Personen, wenn sie in der Lage sind, geistig vernünftig zu handeln und somit weder an einer Geistesschwäche noch an einer Geisteskrankheit leiden. Wer ein Testament erstellen möchte, darf auch nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.

Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Formvorschriften bezüglich des Testaments müssen streng eingehalten werden. Nur dann hat das Testament nach dem Tode des Verfassers seine Gültigkeit. Durch das Erbrecht in der Schweiz können zudem Menschen vom Erbe profitieren, denen man eigentlich nichts vererben möchte. Der Grund: Sie profitieren von der gesetzlichen Erbfolge.

Die verschiedenen Arten des Testaments

Eigenhändiges, handschriftliches Testament

Dieses Testament wird vom Erblasser eigenständig und handschriftlich verfasst. Das eigenhändige Testament ist in der Schweiz nur dann möglich, wenn Sie alle Vorgaben beachten und das Testament korrekt verfassen. Um ein späteres Anfechten der Erben zu umgehen, sollten Sie nach dem Verfassen des Testaments dieses prüfen lassen. Wichtig ist auch, dass der Begriff „Testament“ enthalten ist und Tag, Monat und Jahr, an dem es verfasst wurde, ersichtlich ist. Eine persönliche Unterschrift ist ebenfalls sehr wichtig.

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament wird in der Schweiz beispielsweise von einem Rechtsanwalt oder Notar – also einer Urkundsperson – und zwei zusätzlichen Zeugen erstellt und öffentlich beurkundet. Für die Erstellung des öffentlichen Testaments müssen sowohl die Urkundsperson als auch die Zeugen einiges beachten. Die Zeugen dürfen mit dem Erblasser nicht in gerader Linie verwandt sein oder im Testament bedacht werden. Den Inhalt des Testaments kennen die Zeugen nicht. Sie bezeugen lediglich durch ihre Unterschrift, dass der Erblasser urteilsfähig ist. Nach der Testamentsaufsetzung wird das Testament bei der zuständigen Amtsstelle hinterlegt.

Nottestament

Dieses Testament ist für den Notfall gedacht. Hier kann der Erblasser seinen letzten Willen zwei Zeugen mündlich erklären. Das Nottestament wird dann gemacht, wenn für die Erstellung des schriftlichen Testaments keine Zeit mehr bleibt. Dabei wird der letzte Wille von einem Zeugen direkt aufgeschrieben. Beide Zeugen unterschreiben die Aufzeichnung und reichen diese bei der Gerichtsbehörde ein. Die Gültigkeit des Nottestaments entfällt nach 14 Tagen nach Auslaufen der Notlage.

Nottestament auf dem Smartphone

Im Falle des unmittelbaren Todes ist es in der Schweiz möglich, ein Nottestament per Video auf dem Smartphone aufzunehmen. Der mündlich geäusserte letzte Wille muss beachtet werden. Dieses Nottestament kann nur im Falle von unmittelbarer Lebensgefahr abgeschlossen werden.

Ist ein Testament überhaupt notwendig?

Zur Erstellung eines Testaments ist niemand gezwungen – dies vorab. Ohne Testament greift im Todesfall die gesetzliche Erbfolge und die Erbmasse wird nach einer bestimmten Erbquote unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt. Um dies zu verhindern und dafür zu sorgen, dass seine eigenen Wünsche nach dem Tod umgesetzt werden, ist ein Testament erforderlich. Damit lassen sich die unschönen Erbstreitigkeiten vermeiden, die teilweise komplette Familien voneinander abspalten. 

Wann sollte das Testament erstellt werden?

Das Niederschreiben eines Testaments kann bereits in jungen Jahren erfolgen – eben dann, wenn es etwas zu vererben gibt. Wer soll im Todesfall die Dinge erhalten?

Wo sollte das Testament aufbewahrt werden?

Für die Aufbewahrung des Testaments gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann das Testament zu Hause aufbewahrt werden – hier sinnvollerweise in einem Tresor. Eine Person des Vertrauens sollte über das Testament und dessen Aufbewahrungsort Bescheid wissen. Zum anderen können Sie Ihr Testament hier hinterlegen:

  • Bei der zuständigen Amtsstelle

  • Beim Testamentenregister
    Das Schweizer Testamentenregister bietet die Möglichkeit, den Aufbewahrungsort von öffentlichen, angemeldeten Urkunden und handschriftlichen Testamenten zu hinterlegen. Dabei wird nicht das Testament hinterlegt, sondern die Angaben zu dem Aufbewahrungsort. Dadurch wird beim Ableben das Testament gefunden und der letzte Wille des Verstorbenen erfüllt.

Ist bei der Erstellung des Testaments ein Rechtsanwalt oder Notar notwendig?

In der Schweiz benötigen Sie zur Erstellung des Testaments keinen Rechtsanwalt oder Notar. Allerdings kann es dann passieren, dass sich im selbst verfassten Testament Formfehler einschleichen oder unklare Formulierungen enthalten sind. Beide Punkte können später bei der Verlesung des Nachlasses zu Problemen führen. Deshalb ist es ratsam, auf einen Rechtsanwalt oder einen Notar zurückzugreifen, der bei der Formulierung und Erstellung des letzten Willens unterstützt.

Wie hoch sind die Kosten für die Erstellung des Testaments?

Ziehen Sie einen Notar oder Rechtsanwalt für die Formulierung Ihres Testaments zu Rate, rechnet der gegen die tariflich geregelte Gebühr ab.

.