An wen wende ich mich, wenn meine Rente nicht zum Leben reicht?

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Grundsätzlich soll die AHV-Rente den Existenzbedarf von Seniorinnen und Senioren in der Schweiz sichern. Doch leider ist es nicht immer so, dass die Rente ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die monatliche Miete, Lebensmittel und Getränke, das Auto oder die Tickets für die öffentlichen Verkehrsmittel müssen bezahlt werden – doch wovon?

Reichen die Renten und das Einkommen nicht aus, können Sie Ergänzungsleistungen (EL) in Anspruch nehmen – wussten Sie das? Ob Sie Ergänzungsleistungen erhalten, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab.

Die AHV-Rente

Wer in der Schweiz wohnt und hier arbeitet beziehungsweise gearbeitet hat, ist obligatorisch in der AHV versichert. Nach dem 17. Geburtstag müssen Erwerbstätige Beiträge in die AHV zahlen. Mit Erreichen des AHV-Rentenalters von 65 Jahren bei Männern und 64 Jahren bei Frauen, endet üblicherweise die Beitragspflicht. Nichterwerbstätige werden in der Schweiz am 1. Januar nach Erreichen des 20. Geburtstags in der AHV beitragspflichtig. 

Die Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleistungen zur IV und AHV helfen, wenn das Einkommen und die Renten nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Wer sich in einer solchen Situation befindet, hat einen rechtlichen Anspruch auf die Ergänzungsleistungen, welche durch die Kantone entrichtet werden. Die EL sind nach dem Bedarfsprinzip aufgebaut und helfen dabei, die finanzielle Lücke zu schliessen.

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen,

  • die einen Anspruch auf die Rente der AHV oder eine IV-Rente haben,

  • ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben,

  • Bürgerinnen und Bürger der Schweiz sind und

  • nicht mehr als 100'000 Franken (Alleinstehende) oder 200'000 Franken (Ehepaare) Vermögen besitzen.

"Ausländerinnen und Ausländer", die seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben, haben ebenfalls Anspruch auf die Ergänzungsleistungen. 

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus zwei Kategorien:

  • Den jährlichen Leistungen, die monatlich ausgezahlt werden und

  • Der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Die Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistungen

Der jährliche Betrag der Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die, im Gesetz angegebenen Ausgaben der Person, die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Im Falle eines geringen Ausgabenüberschusses, entspricht die jährliche EL der im jeweiligen Kanton geltenden, maximalen Prämienverbilligung. Diese beträgt mindestens 60 Prozent des Pauschalbetrags der regionalen beziehungsweisen kantonalen Krankenkassen- Durchschnittsprämie. Diese wird als so genannte Ergänzungsleistungs-Mindesthöhe bezeichnet.

Bei Ehepartnern werden die Einnahmen und Ausgaben zusammengerechnet. Leben die Ehepartner allerdings getrennt, werden die Ergänzungsleistungen in folgenden Fällen getrennt berechnet: Bei einer gerichtlichen Trennung der Ehe, wenn die tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr gedauert hat, wenn eine Scheidungsklage eingereicht wurde oder die längere Trennung glaubhaft geltend gemacht werden kann.

Auf der Website der AHV-IV finden Sie viele weitere Informationen sowie Merkblätter zum Thema Ergänzungsleistungen.

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